Für weitere Informationen siehe:
Exkurs: Plakate
Angabe von, auf Plakaten genannte/erwähnte Personen:
Auf Plakaten, die Veranstaltungen wie Vorträge, Theateraufführungen oder Filme etc. ankündigen, können zahlreiche Personen genannt sein. Diese Personen sind jedoch in vielen Fällen weder, im Sinne der RDA, für die Entstehung oder Gestaltung etc. eines vorliegenden Plakates verantwortlich, noch daran beteiligt.
Ein/e SchauspielerIn z.B. ist nach RDA als „
Ausführender, der zu einer Expression eines Werks als Ensemble-Mitglied oder Darsteller in einer musikalischen oder dramatischen Darbietung etc. beiträgt“ definiert. Der Code „act“ (SchauspielerIn) darf daher als Beziehungskennzeichnung z.B. bei der Erschließung eines Filmes verwendet werden, nicht aber bei der Katalogisierung eines Plakates, auf dem der/die SchauspielerIn genannt ist.
Ein/e ModeratorIn z.B. ist nach RDA als „
ein Ausführender, der an einer Expression eines Werks mitwirkt, indem er ein Programm leitet, meist eine Sendung, in dem Themen diskutiert werden, normalerweise mit Teilnahme von Experten auf den diskutierten Gebieten“ definiert. Der Code „mod“ (ModeratorIn) darf also als Beziehungskennzeichnung z.B. bei der Erschließung eines Fernsehmitschnittes einer Diskussionssendung verwendet werden, nicht aber bei der Katalogisierung eines Plakates, auf dem der/die ModeratorIn genannt ist.
Stattdessen wird bei der Katalogisierung von Plakaten in diesen Fällen in $$4 ausschließlich die Beziehungskennzeichnung „Erwähnt“ ($$4 oth $$e Erwähnt) verwendet.
Hinweis zu 751 bei der Katalogisierung von Plakaten
Wird ein Ort auf einem Plakat als Veranstaltungsort genannt, dann kann dieser, verlinkt mit der GND (nur Geografie-Schlagworte verwenden!) und in Verbindung mit der Beziehungskennzeichnung „Erwähnt“ ($$4 oth $$e Erwähnt), in normierter Form in 751 angegeben werden.
Beispiel Katalogisierung eines Filmes
245 00 |
$$a Maikäfer, flieg! $$c ein Film von Mirjam Unger ; nach dem Roman von Christine Nöstlinger ; Buch: Sandra Bohle, Mirijam Unger ; Regie: Mirjam Unger ; Kamera: Eva Testor ; Musik: Eva Jantschitsch ; Zita Gaier, Ursula Strauss, Gerald Votava und weitere |
700 1# |
$$a Unger, Mirjam $$d 1970- $$0 (DE-588)13983320X $$4 fmd $$4 aus |
700 1# |
$$a Bohle, Sandra $$d 1967- $$0 (DE-588)1062285875 $$4 aus |
700 1# |
$$a Testor, Eva $$d 1967- $$0 (DE-588)138816999 $$4 oth |
700 1# |
$$a Strauss, Ursula $$d 1974- $$0 (DE-588)139879722 $$4 act |
700 1# |
$$a Gaier, Zita $$d 2006- $$0 (DE-588)1163229024 $$4 act |
Beispiel Katalogisierung eines Filmplakates
245 00 |
$$a Maikäfer, flieg! $$c ein Film von Mirjam Unger nach dem Roman von Christine Nöstlinger : Eröffnungsfilm Official selection Diagonale : Zita Gaier, Ursula Strauss, Gerald Votava |
520 ## |
$$a Zita Gaier als Christl |
700 1# |
$$a Unger, Mirjam $$d 1970- $$0 (DE-588)13983320X $$4 oth $$e Erwähnt |
700 1# |
$$a Nöstlinger, Christine $$d 1936-2018 $$0 (DE-588)118811738 $$4 oth $$e Erwähnt |
700 1# |
$$a Strauss, Ursula $$d 1974- $$0 (DE-588)139879722 $$4 oth $$e Erwähnt |
700 1# |
$$a Gaier, Zita $$d 2006- $$0 (DE-588)1163229024 $$4 oth $$e Abgebildet |
Beispiel Veranstaltungsort auf einem Plakat als normierter geografischer Ort in 751
245 00 |
$$a Christmas in Vienna ... 16. December 1996 ... Austria Center Vienna ... |
751 ## |
$$a Austria Center $$g Wien $$0 (DE-588)4409574-0 $$4 oth $$e Erwähnt |
Exkurs: Provenienz
Angaben zur Provenienz werden, wenn bekannt oder ermittelt, angegeben. Dies erfolgt stets unter Berücksichtigung der „öffentlichen Relevanz“ einer Provenienz. Ehemalige Standortsignaturen einer Sammlung, einer Bibliothek, eines Archives etc. sind daher nur dann als Provenienz anzugeben, wenn diese auch tatsächlich als „öffentlich relevant“ angesehen werden.
Bei der Angabe von Personennamen, persönlichen Anschriften etc. ist darauf zu achten, dass mögliche datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen eingehalten werden und die Nennung von Personenangaben nicht gegen den Willen der betreffenden Person/en erfolgt/en.
Unikate
Bei Unikaten werden Angaben zur Provenienz direkt im bibliografischen Datensatz, und zwar in MARC 561 sowie MARC 700 und/oder MARC 710 eingetragen.
In MARC 561 können, nach einer freien, sinngebenden Einleitung beispielsweise, Angaben zum Besitzvermerk, zu Besitzstempel etc. in Vorlageform angegeben werden.
In MARC 700 und/oder MARC 710 kann/können der/die aktuelle/n BesitzerInnen mit der Beziehungskennzeichnung „own“ und/oder der/die VorbesitzerInnen mit der Beziehungskennzeichnung „fmo“ in Subfeld $$4 angegeben werden. In MARC 700 erfolgt der Eintrag, wenn vorhanden, mit GND-Verlinkung oder, wenn kein GND-Eintrag vorliegt, im Format Nachname, Vorname.
In MARC 710 erfolgt der Eintrag der Körperschaft nur mit GND-Verlinkung.
Wenn für die betreffende Körperschaft kein GND-Eintrag vorliegt, werden etwaige Angaben nur in Vorlageform in MARC 561 angegeben.
Beispiele
561 ## |
$$a Eigentümervermerk auf der Rückseite: ... |
561 ## |
$$a Besitzstempel links unten: ... |
700 10 |
$$a ... $$4 fmo |
Nicht unikale bildliche Ressourcen
Bei nicht unikalen bildlichen Ressourcen werden Angaben zur Provenienz im Holding in MARC 695 in Ansetzungsform und in MARC 992 $$p nach Vorlageform eingetragen.
Hinweis Da Angaben in MARC 695 nicht mit der GND verknüpfbar sind, müssen hier GND-Einträge manuell eingetragen (kopiert) werden. Wenn es keinen zutreffenden Eintrag des gesuchten Personennamens in der GND gibt, der übertragen werden kann, werden Angaben zur Person im Format Nachname, Vorname angegeben.
Wenn es keinen zutreffenden Eintrag der gesuchten Körperschaft in der GND gibt, der übertragen werden kann, werden Angaben zur Körperschaft im Holding ausschließlich in Vorlageform in MARC 992 $$p eingetragen.
Für weitere Informationen siehe:
Exkurs: Österreichisches Urheberrecht im Kontext der Katalogisierung bildlicher Darstellungen und dreidimensionaler Objekte
Das österreichischen Urheberrechtsgesetz definiert „Veröffentlichte Werke“ folgendermaßen:
"Veröffentlichte Werke §8: Ein Werk ist veröffentlicht, sobald es mit Einwilligung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist." (Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001848 - Stand: 28.04.2025)
Bei Thomas Höhne u.a. wird in diesem Zusammenhang folgende Erläuterung zum Begriff „Öffentlichkeit“ angegeben:
"Ein Werk ist dann veröffentlicht im Sinn des UrhG, sobald es mit der Einwilligung der Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Auf die Art und Weise der Veröffentlichung kommt es nicht an. [...] Was versteht man unter Öffentlichkeit? Die Allgemeinheit, zumindest ein breites Publikum. Versendet der Urheber sein Werk lediglich an eine Person, trägt er es in seinem engsten Freundeskreis vor, ist Öffentlichkeit nicht gegeben". (Quelle: Thomas Höhne, Sascha Jung, Alexander Koukal, Georg Streit: Urheberrecht für die Praxis. Handbuch. 2. Auflage, Verlag Österreich: Wien 2016, S. 50)
Eine bildliche Darstellung oder ein dreidimensionales Objekt ist also „veröffentlicht“, sobald dieses der
Öffentlichkeit, also der
Allgemeinheit, zumindest aber
einem breiten Publikum zugänglich ist, z.B. ein einzelner Druck, ein Gemälde, eine Fotografie oder eine Skulptur, die in einer Galerie ausgestellt sind.
Für die Erschließung bildlicher Darstellungen oder dreidimensionaler Objekte bedeutet dies in der Praxis in vielen Fällen, wie etwa bei der Erschließung eines Gemälde, dass, mit Blick auf das österreichische Urheberrecht, nur eine
Entstehungsangabe erstellt werden kann, weil: Die Ausstellung eines Gemäldes in einer Galerie beispielsweise hat nichts mit der Veröffentlichungsangabe im Rahmen der bibliografischen Erschließung dieses Gemäldes zu tun.
Zum Thema „Erschienene Werke“ heißt es im österreichischen Urheberrechtsgesetz:
„Erschienene Werke §9:
- Ein Werk ist erschienen, sobald es mit Einwilligung der Berechtigten der Öffentlichkeit dadurch zugänglich gemacht worden ist, daß [sic] Werkstücke in genügender Anzahl feilgehalten oder in Verkehr gebracht worden sind.
- Ein Werk, das innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen im Inland und im Ausland erschienen ist, zählt zu dem im Inland erschienenen Werken.“
(Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001848 - Stand: 28.04.2025)
Bei Thomas Höhne u.a. wird in diesem Zusammenhang folgende Erläuterung zum Begriff „Erschienene Werke“ angegeben:
„Ein Werk gilt als ‚erschienen‘, sobald es der Öffentlichkeit mit Einwilligung des Berechtigten durch in genügender Anzahl verfügbarer Werkstücke zugänglich ist. [...] Das ‚Erscheinen‘ eines Werkes setzt wie die ‚Veröffentlichung‘ (§8) voraus, dass das Werk der Öffentlichkeit mit Einwilligung des Berechtigten zugänglich gemacht wird [...] Darüber hinaus muss das Werk dadurch zugänglich sein, dass Werkstücke in genügender Anzahl feilgehalten oder in Verkehr gebracht worden sind. Werkstücke sind eine körperliche Fixierung eines Werkes [...]“. (Quelle: Thomas Höhne, Sascha Jung, Alexander Koukal, Georg Streit: Urheberrecht für die Praxis. Handbuch. 2. Auflage. Verlag Österreich: Wien 2016, S. 52)
Bildliche Darstellungen oder dreidimensionale Objekt sind also „erschienen“, sobald diese mit Einwilligung des/der Berechtigten für die Öffentlichkeit durch eine genügende Anzahl von Werkstücken feilgehalten oder in den Verkehr gebracht wurden (z.B. ein Druck, der in einem Verlag in identer Form in einer bestimmten Stückzahl erschienen ist, oder eine Fotografie, die für eine weitere Nutzung über eine Fotoagentur angeboten wird, etc.).
Für die Erschließung bildlicher Darstellungen oder dreidimensionaler Objekte bedeutet dies in der Praxis in vielen Fällen, dass bei „erschienenen Werken“ mit Blick auf das österreichische Urheberrecht, eine
Veröffentlichungs- oder Herstellungsangabe gemacht werden kann.
Exkurs: Bevorzugter Titel des Werks in 130 0# oder 240 10
Die Vergabe eines bevorzugten Titels erfolgt bei der Bildkatalogisierung nach den Regeln der
RDA Bild.
Hinweis Beim Erschließen bildlicher und dreidimensionaler Objekte im OBV wird nur dann ein bevorzugter Titel vergeben, wenn ein solcher für die vorliegende bildliche Ressource gültig/zutreffend und in der GND vorhanden ist!
Ein bevorzugter Titel wird dabei entweder
- in MARC 130 (nur bei der Katalogisierung von Werken ohne geistigen Schöpfer verwenden) oder
- in Marc 240 (nur bei der Katalogisierung von Werken mit geistigem Schöpfer verwenden) vergeben.