Verbundrichtlinie für den OBV
Diese Verbundrichtlinie wurde vom Teilgremium PFKA des OBV am 25.04.2025 beschlossen.
Zusammenfassung
Basis für die Verzeichnung von unikalen Ressourcen in Personen-, Familien- und Körperschaftsarchiven im Nachlassverbund NAK ist das Regelwerk
Ressourcenerschließung mit Normdaten in Archiven und Bibliotheken (RNAB).
Für praktische Fragen zur Katalogisierung im NAK verwenden Sie die
NAK-Arbeitshilfe.
Verbundfestlegung für den OBV
- Bei bibliografischen Datensätzen aus dem NAK handelt es sich um Titeldatensätze mit suchbaren Exemplarspezifika.
- NAK-Datensätze sind aufgrund der enthaltenen Exemplarspezifika immer unikale Titeldatensätze.
- NAK-Datensätze sind in MARC 970 2# $$d mit "NAK" gekennzeichnet.
- NAK-Datensätze dürfen nur von NAK-Teilnehmern benützt werden. Sie haben ein NAK-Kürzel, das über die CV-Liste in 972 0# $$a abrufbar ist.
- NAK-Datensätze dürfen durch eine andere als die erstellende Institution NICHT verändert werden.
- NAK-Datensätze dürfen nur von NAK-Teilnehmern dupliziert werden, da durch die Funktion „Schreibvorlage“ Kategorien der NAK-DS erhalten bleiben (z.B. 040 $$e, 490, 970, 972).
- NAK-Datensätze dürfen ausschließlich mit dem Katalogisierungs-Level 20 neu angelegt werden.
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