Verbundrichtlinie für den OBV
Diese Verbundrichtlinie wurde von der ZR-FE des OBV am 12.12.2019 beschlossen.
Zusammenfassung
Diese Verbundrichtlinie legt fest, dass im Verbundkatalog ab sofort
Titeldatensätze von Schulschriften aktiv gekennzeichnet werden. Ältere Datensätze können bei Bedarf ergänzt werden.
Problematik
In der Zeitschriftendatenbank wurden RAK-Titelaufnahmen von Schulschriften in Feld 090 $n mit „sc“ gekennzeichnet. Seit RDA wird zusätzlich in Feld 655 #7 als 2. Begriff „Schulprogramm“ erfasst. Bei RAK-Datensätzen wurden im Zuge der „Altdatenanreicherung“ das Feld 655 #7 mit dem Begriff „Schulprogramm“ ergänzt, sofern die 090 $n zu diesem Zeitpunkt korrekt besetzt war. Diese Felder werden bei ZDB-Aufnahmen in den Verbund eingespielt; bei Verbunddatensätzen, die nicht in die ZDB eingegeben wurden, fehlen dagegen diese Kennzeichnungen.
Verbundfestlegung für den OBV
Bei Schulschrifften wird ab sofort - das Feld 090 $n mit „sc“ besetzt.
- im Feld 655 #7 von der FE neben dem Grundbegriff „Zeitschrift“ der Begriff „Schulprogramm“ erfasst.
|
Hinweis: In der ZDB werden seit Februar 2020 nur Schulschriften/-programme
bis Erscheinungsjahr 1945 wie oben beschrieben gekennzeichnet. Da im
OBV aber gewünscht wird, dass man in Primo diese Publikationen mit der Facette „Schulprogramm“ filtern kann, wird im OBV diese Einschränkung nach Erscheinungsjahr
nicht angewendet.
Weitere Information zur Erfassung von Schulschriften finden Sie in der
Erfassungshilfe Schulschriften.