Log inRegister
English

Urheberrechtliche Fragestellungen in Erwerbung und Formalerschließung

Die Fragensammlung auf dieser Seite soll als Unterstützung und Orientierungshilfe für die Bearbeitung von Print-Ressourcen dienen, in bestimmten Fällen entscheiden zu können, ob
- vorliegende Ressourcen zweifelhafter(!?) Herkunft in ALMA erfasst
- bestimmte Informationen in Datensätzen angegeben werden dürfen
etc.

Die Antworten wurden zwar sorgfältig von Jurist*innen aus dem Bibliotheksbereich erstellt, dienen aber in erster Linie der Ersteinschätzung eines Sachverhaltes und sollten/müssen gegebenenfalls durch die Rechtsabteilung der betreffenden Bibliothek nochmals überprüft werden.


Frage: Sind bibliographische Datensätze urheberrechtlich geschützt?

Bibliographische Datensätze sind keine Werke im Sinne des Urheberrechts und sind somit nicht urheberrechtlich geschützt.
§ 1 UrhG: "(1) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst. (2) Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes."

--> Weil Datensätze keine eigentümlichen geistigen Schöpfungen sind, sind sie auch nicht urheberrechtlich geschützt.

Was hingegen geschützt ist, ist eine Datenbank als Ganzes (§ 40f UrhG, § 76c UrhG), also die Verbunddatenbank insgesamt. Einzelne Elemente einer Datenbank, also einzelne bibliographische Datensätze, sind jedoch nicht geschützt (§ 76c Abs. 4 UrhG).

Stand: 20.01.2023 (OBVSG)


Frage: Darf ein Einzel-Zugang z. B. bei einem Print-Schulbuch zur Online-Variante von der Bibliothek „verwaltet“ werden und in Folge interessierten Leser*innen zur Verfügung gestellt werden?

Einzelzugang darf nicht „verwaltet“ werden. Es soll kein Download (z. B.: in Phaidra) von den Katalogisierer*innen angefertigt werden. Auch im Katalogisat selbst soll kein Code (oder Link, etc.) vermerkt werden. ABER: Ein Code muss nicht geschwärzt werden, da dies durch den Kaufvertrag abgedeckt ist. (Wer zuerst kommt, hat eben Glück und kann unter Umständen Begleitmaterial, die Online-Version, etc. downloaden). Ob es sinnvoll ist, Bücher anzukaufen, die Begleitmaterialien mit Einmal-Codes anbieten, ist eine Entscheidung der Erwerbungsabteilungen.

Stand: 09.01.2023 (A.N., T.L, V.B.)

Frage: Dürfen Online-Ressourcen mit CC-Lizenzen ausgedruckt, gebunden und in den Bibliotheksbestand übernommen werden?

Ja, ist möglich. Der Lizenz-Nachweis sollte ebenfalls mitausgedruckt werden.

Stand: 09.01.2023 (A.N., T.L, V.B.)


Frage: Eine (ganze) Ressource, eine Beilage oder einzelne Seiten gehen verloren: dürfen diese kopiert und im Lesesaal benutzt / entlehnt werden?

Ganze Ressource
  • Wenn die Ressource noch lieferbar (im Buchhandel) erhältlich ist, dann kann keine Kopie aus einer anderen Bibliothek besorgt werden, sondern das Buch muss neu angekauft werden. (Dabei ist egal, ob das Buch entlehnt, in der Bibliothek im Lesesaal aufgestellten werden soll, …)
  • Ist das Buch vergriffen (nur mehr über Antiquariate erhältlich), dann kann eine Kopie aus einer anderen Bibliothek angefertigt und diese Kopie aufgestellt (auch entlehnt) werden.
  • Neue Auflage: Ist eine neue Auflage angekündigt und die alte Auflage im Buchhandel nicht mehr erhältlich, kann von der alten Auflage eine Kopie in der Bibliothek aufgestellt und diese auch entlehnt werden.
  • Print on Demand: Das Buch ist somit nicht vergriffen, sondern ist erhältlich und kann daher angekauft werden.
  • Hochschulschrift: Hierbei kann prinzipiell eine Kopie angefertigt werden (auch zur Entlehnung). Aber Achtung(!) bei Hochschulschriften: Es ist davor immer zu prüfen, ob diese Hochschulschrift bei einem Verlag veröffentlicht wurde (vielleicht unter einem kürzeren Titel, Namensänderung bei Heirat)!

Einzelne Seiten/Beilagen
  • Ja, Kopien einzelner Seiten sind zulässig.

Stand: 09.01.2023 (A.N., T.L, V.B.)


Frage: Darf man Abbildungen von Bucheinbänden und Klappentexte bzw. Zusammenfassungen von der Verlagsseite herunterladen und auf der Bibliothekshomepage veröffentlichen, um die E-Books zu bewerben, die man angekauft hat?

Abbildungen von Bucheinbänden und Klappentexte bzw. Zusammenfassungen von der Verlagsseite dürfen nicht heruntergeladen und auf der Bibliothekshomepage veröffentlicht werden. Sehr wohl dürfen aber auf der Bibliothekshomepage entsprechende Links auf die Verlagshomepage gesetzt werden, um angekaufte E-Books zu bewerben.

Stand: 18.03.2024 (A.N., T.L.)


Frage: Verletzen sogenannte "Sicherungskopien" (z.B. von Spielanleitungen) am EDOC Server das Urheberrecht, wenn es im entsprechenden Datensatz keine Verlinkung über Feld 856 4# gibt, sie also in Primo für die Öffentlichkeit nicht abrufbar und nicht einsehbar sind?

Nein, verletzen sie nicht. Wenn es keine Verlinkung zu diesen "Sicherungskopien" gibt und sie folglich in Primo für die Öffentlichkeit nicht abrufbar und nicht einsehbar sind, geht das in Ordnung.

Stand: 18.03.2024 (A.N., T.L.)


Frage: In welcher Form darf man Noten, die (ausschließlich) als pdf-Download zum Verkauf angeboten werden, den Nutzern zur Verfügung stellen, ohne das Urheberrecht zu verletzen?

Das Um und Auf ist in diesem Fall die Lizenzierung dieser Ressourcen. Durch die jeweilige Lizenz ist die Nutzbarkeit geregelt.

Stand: 18.03.2024 (A.N., T.L.)
OBVSG HomepageCopyright &© by the contributing authors. All material on this collaboration platform is the property of the contributing authors.
Ideas, requests, problems regarding OBV Wiki? Send feedback
This page was cached on 27 Apr 2024 - 15:11.
This website is using cookies. More info. That's Fine