Log inRegister
English

Juristische Werke nach RDA

Stand: 21.09.2021

Dieses Arbeitspapier erklärt die Besonderheiten bei der Katalogisierung von Juristischen Werken nach RDA.

Darunter fallen:
  • Gesetzestexte
  • Gesetzestexte mit Kommentar
  • Werke über ein juristisches Thema
Dabei wird besonderes Augenmerk auf spezifische Kategorien (100, 110, 240, 655, 700) gelegt und deren Anwendung anhand von Beispielen gezeigt.
Da die Regeln gleichermaßen für Print- als auch Onlineressourcen gelten, sind die Beispiele "materialneutral" dargestellt.

Beziehungen zu anderen Dokumenten:

Dieses Arbeitspapier wurde von der ZR-FE des OBV im Juni 2019 genehmigt.

Grundsätzliches

Unter Juristische Werke im Sinne von RDA fallen (RDA 6.29.1.1.1):
  • Rechtsnormen im Sinne von Gesetzen, Verordnungen, Erlassen („decrees of political jurisdictions“) und Ähnlichem, die von rechtsetzenden Institutionen (Gebietskörperschaften und deren Organe, internationale Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften [z. B. Europäische Union] und religiöse Gemeinschaften, wenn sie als Gebietskörperschaften Regelungen erlassen, die auf ein Gebiet bezogen sind) erlassen werden
  • Verfassungen als spezielle Gesetze, die die rechtliche Grundordnung eines Staates bzw. Gliedstaates konstituieren
  • Abkommen (Übereinkommen, Konvention, Pakt, Deklaration, Satzung) im Sinne von Einigungen zwischen Völkerrechtssubjekten über rechtliche Regelungen eines Gegenstandes im zwischenstaatlichen Bereich

Für Juristische Werke gelten in RDA eigene Regeln. Um zu entscheiden, ob diese Regeln oder die normalen RDA-Regeln zur Anwendung kommen, muss überprüft werden:
  • ob in der Ressource nur der Gesetzestext enthalten ist (→ Fall 1)
  • ob in der Ressource der Gesetzestext UND ein Kommentar enthalten sind (→ Fall 2)
  • oder ob es sich um ein Werk über ein juristisches Thema (→ Fall 3) handelt

Wichtige Kategorien

100 1# Person als geistiger Schöpfer

Ist die vorliegende Ressource ein Gesetzeskommentar, gelten Herausgeber, sofern sie auch als Autoren für den Kommentar verantwortlich sind, als geistige Schöpfer (siehe Fall 2).
Beziehungskennzeichnung: aut [VerfasserIn] und zusätzlich möglich: edt [HerausgeberIn]
Weitere geistige Schöpfer werden in Kat. 700 1# mit der Beziehungskennzeichnung [aut] erfasst.

110 Körperschaft als geistige Schöpferin

Ist die vorliegende Ressource ein Gesetzestext oder eine Gesetzessammlung, gilt die Körperschaft, die das Gesetz erlassen hat, als geistige Schöpferin (siehe Fall 1).

Indikatoren:
1# - falls Gebietskörperschaft
2# - sonstige Körperschaften

Beziehungskennzeichnung: enj [normerlassende Gebietskörperschaft]

240 10 Bevorzugter Titel des juristischen Werkes

Ist die vorliegende Ressource ein einzelner Gesetzestext, muss ein bevorzugter Titel gebildet werden (siehe Fall 1). Im Idealfall ist bereits ein GND-Datensatz vorhanden, der verlinkt werden soll.

655 #7 Formschlagwort

Mögliche Belegungen:
  • Quelle (im Fall von Gesetzestexten)
  • Kommentar (im Fall von Kommentaren)
Achtung: Quelle und Kommentar können NICHT gleichzeitig verwendet werden!

700 1# Weitere Personen

Ist die vorliegende Ressource ein Gesetzestext oder eine Gesetzessammlung, gilt ein Bearbeiter als Herausgeber (siehe Fall 1).
Beziehungskennzeichnung: edt [HerausgeberIn]

Ist die vorliegende Ressource ein Gesetzeskommentar, gelten Herausgeber und Bearbeiter, sofern sie als Autoren für den Kommentar verantwortlich sind, als geistige Schöpfer (siehe Fall 2).
Beziehungskennzeichnung: aut [VerfasserIn]

Fall 1: Gesetzestext

A. Die Ressource besteht aus einem einzelnen Gesetz / einer einzelnen Verordnung

Dafür muss ein normierter Sucheinstieg (Kat. 240 10) gebildet werden.
Der normierte Sucheinstieg setzt sich zusammen aus der Gebietskörperschaft, dem bevorzugten Titel und ggf. weiteren unterscheidenden Merkmalen.
Wie wird der bevorzugte Titel ermittelt bzw. wie geht man vor, wenn es mehrere Titelfassungen gibt? Dazu muss man im Verkündigungsblatt (in Österreich: RIS, für die EU: EU-Recht, für Deutschland: Bundesgesetzblatt) nachschauen, wo der offizielle Kurztitel steht, der zum bevorzugten Titel bestimmt wird. Alle weiteren Varianten (offizielle Langform des Gesetzestitels, inoffizielle Kurztitel, Abkürzungen, in der juristischen Literatur verwendete Langtitel, sonstige Bezeichnungen wie Nummern etc.) können als abweichende Titel eingetragen werden (werden im Normalfall im GND-Satz erfasst).

Ausschnitt aus dem RIS: Titelvarianten:
jur1.JPG

Ausschnitt aus dem RIS: Devisengesetz:

jur1a.JPG
RDA Element MARC Subfeld Erfassung
6.19.2 Bevorzugter Titel des juristischen Werks     Devisengesetz 2004
19.2 Geistiger Schöpfer 110 1# $$a Österreich
$$0 GND-Nummer
18.5 Beziehungskennzeichnung $$4 enj
6.29.1 Normierter Sucheinstieg nach RDA     Österreich. Devisengesetz 2004
Erfassung in MARC 240 10 $$a Devisengesetz 2004
$$0 GND-Nummer

B. Die Ressource ist eine Zusammenstellung mehrerer Gesetze, Beispiel: "Kodex des österreichischen Rechts"

Der "Kodex des österreichischen Rechts" (Linde Verlag) ist im Normalfall kein einzelnes Gesetz, sondern eine Zusammenstellung von Gesetzen einer Gebietskörperschaft mit übergeordnetem Titel, wie z. B. Arbeitsrecht, Aushangpflichtige Gesetze, Bürgerliches Recht, Polizeirecht, Schulgesetze … Der bevorzugte Sucheinstieg ist daher der Titel in 245 10 und es muss keine 240 gebildet werden.
Die normerlassende Körperschaft ist die geistige Schöpferin und bekommt die Haupteintragung in 110 1# mit $$4 enj (Achtung: Der Indikator ist 1, da es sich normalerweise um eine Gebietskörperschaft handelt!). Die Bearbeiter sind Herausgeber und bekommen Nebeneintragungen in 700.
Als Formschlagwort wird in Kat. 655 "Quelle" vergeben.

LDR 02570nam#a2200673#c#4500
020 $$a 9783707335828
035 $$a AC13360893
040 $$e rda
041 $$a ger
044 $$c XA-AT
110 1# $$a Österreich $$0 (DE-588)4043271-3 $$4 enj
245 10 $$a Aushangpflichtige Gesetze $$c bearbeitet von Dr. Eva Maria Marat
246 3# $$a Aushangpflichtige Gesetze 2016/17
246 3# $$a AG
246 10 $$a Bauarbeitenkoordinationsgesetz, Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz-Verordnung, Arbeitsruhegesetz-Verordnung, Lenker-Ausnahmeverordnung
250 $$a 24. Auflage, Stand: 1.10.2016
264 #1 $$a Wien $$b Linde $$c [2016]
300 $$a 703 Seiten $$b Illustrationen
336 $$b txt
490 0# $$a Kodex des österreichischen Rechts
500 $$a Auf dem Umschlag: Arbeitnehmerschutz - Gesetze und Verordnungen
655 #7 $$a Quelle $$0 (DE-588)4135952-5 $$2 gnd-content
689 00 $$a Österreich $$D g $$0 (DE-588)4043271-3
689 01 $$a Arbeitnehmerschutz $$D s $$0 (DE-588)4139094-5
689 10 $$a Österreich $$t Arbeitnehmer-Schutzgesetz $$D b $$0 (DE-588)4240176-8
700 1# $$a Marat, Eva-Maria $$0 (DE-588)1098578058 $$4 edt

Fall 2: Gesetzestext + Kommentar = Kommentar

Die Länge des Kommentars spielt keine Rolle!
Der Kommentar wird als Werk der Person oder Körperschaft, die für den Kommentar verantwortlich ist, präsentiert. Der Kommentar ist eine gemeinschaftliche Schöpfung der Kommentatoren (siehe Autorenverzeichnis!). Die Bearbeiter der Kommentare gelten als geistige Schöpfer und werden mit "aut" codiert. Dazu sollen Titelseite und Autorenverzeichnis gleichermaßen herangezogen werden.
Als Formschlagwort wird in Kat. 655 nur "Kommentar" vergeben!

Vorgehensweise, wenn es Herausgeber / Autoren / Begründer gibt:

Vorlage Umsetzung
Es gibt nur einen Autor. 100 1# Autor [aut]
Es gibt einen Herausgeber und mehrere Autoren, wobei der Hrsg. zugleich erster Autor ist (alle sind auf der Titelseite angeführt). 100 1# Herausgeber [aut] [edt]
700 1# Autor 1 [aut]
700 1# Autor 2 [aut]
Es gibt einen Herausgeber (auf der Titelseite) und mehrere Autoren (an anderer Stelle in der Ressource angeführt), von denen einer der genannte Herausgeber ist. 100 1# Herausgeber [aut] [edt]
700 1# Autor 1 [aut]
700 1# Autor 2 [aut]
...
Auf der Titelseite ist an erster Stelle ein Begründer genannt, er bleibt der 1. geistige Schöpfer! Alle weiteren Autoren sind ebenfalls geistige Schöpfer. 100 1# Begründer [aut]
700 1# Autor 1 [aut]
700 1# Autor 2 [aut]
...
Aber: Wenn der Begründer erst nach den derzeitigen Autoren steht, bekommt er eine Nebeneintragung. 100 1# Autor 1 [aut]
700 1# Autor 2 [aut]
700 1# Begründer [oth mit $$e Begründer des Werks]
jur2.JPG

Beispiel für einen Kommentar:
LDR 02498nam#a2200685#c#4500
009 AC13078344
020 $$a 9783214039134
040 $$e rda
041 $$a ger
044 $$c XA-AT
100 1# $$a Neumayr, Matthias $$d 1958- $$0 (DE-588)133694852 $$4 aut $$4 edt
245 10 $$a Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht $$b (GmundKomm) $$c herausgegeben von Univ.-Prof. Dr. Matthias Neumayr, Univ.-Prof. Dr. Reinhard Resch, Dr. Felix Wallner
246 3# $$a GmundKomm
264 #1 $$a Wien $$b MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung $$c 2016
300 $$a XXXIV, 2546 Seiten
336 $$b txt
500 $$a Literaturverzeichnis: Seite XXXIII-XXXIV
655 #7 $$a Kommentar $$0 (DE-588)4136710-8 $$2 gnd-content
689 00 $$a Österreich $$D g $$0 (DE-588)4043271-3
689 01 $$a Gesundheitsrecht $$D s $$0 (DE-588)4020766-3
700 1# $$a Resch, Reinhard $$d 1966- $$0 (DE-588)136057233 $$4 aut $$4 edt
700 1# $$a Wallner, Felix $$d 1957- $$0 (DE-588)132321653 $$4 aut $$4 edt
700 1# $$a Baumgartner, Gerhard $$d 1971- $$0 (DE-588)1060573733 $$4 aut

Kurz zusammengefasst: Gesetzestext vs. Kommentar

  Gesetzestext Kommentar
Normierter Sucheinstieg 240 10 ---
Körperschaft 110 1# $$4 enj ---
Beteiligte Personen 700 1# $$4 edt 100 1# $$4 aut
700 1# $$4 aut
Art des Inhalts 655 #7 $$a Quelle 655 #7 $$a Kommentar

Fall 3: Werke juristischen Inhalts

Der Gesetzestext ist NICHT enthalten, daher gelten die normalen RDA-Regeln!
Dazu zählen Handbücher, Lehrbücher, Studienunterlagen (Bsp.: ORAC-Rechtsskripten) bzw. sonstige Materialien, die Gesetze etc. in eigenen Worten erklären oder übersichtlich aufbereiten.

LDR 01502nam#a2200481#ca4500
009 AC13368438
040 $$e rda
041 $$a ger
044 $$c XA-AT
245 00 $$a Handbuch zur Aktiengesellschaft $$c herausgegeben von Dr. Martin Gratzl, Hon.-Prof. Univ.-Doz. Dr. Christian Hausmaninger, LL.M. (Harvard), Dr. Georg Justich
250 $$a 2. Auflage
264 #1 $$a Wien $$b LexisNexis $$c 2017-
300 $$a Bände
336 $$b txt
490 0# $$a Handbuch
689 00 $$a Österreich $$D g $$0 (DE-588)4043271-3
689 01 $$a Aktiengesellschaft $$D s $$0 (DE-588)4000937-3
689 02 $$a Recht $$D s $$0 (DE-588)4048737-4
700 1# $$a Gratzl, Martin $$0 (DE-588)1053336101 $$4 edt $$4 aut
700 1# $$a Hausmaninger, Christian $$d 1965- $$0 (DE-588)115430717 $$4 edt $$4 aut
700 1# $$a Justich, Georg $$d 1974- $$0 (DE-588)130606723 $$4 edt $$4 aut
700 1# $$aBaumann, Andreas $$4 aut
Kommentare und Anmerkungen zu dieser Unterlage richten Sie bitte an: zentralredaktion@obvsg.at
OBVSG HomepageCopyright &© by the contributing authors. All material on this collaboration platform is the property of the contributing authors.
Ideas, requests, problems regarding OBV Wiki? Send feedback
This page was cached on 09 Oct 2024 - 21:02.
This website is using cookies. More info. That's Fine