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506 Anmerkung zu Zugangsbeschränkungen - elektronische Ressourcen

Die Kategorie 506 enthält Informationen über Zugangsbeschränkungen der beschriebenen Ressource, die sowohl elektronisch als auch physisch sein kann.

Weitere Informationen zu kostenfreien E-Books siehe E-Books: Open Access / Free to read / kostenfrei.

Weitere Informationen zu elektronischen Aufsätzen siehe Aufsätze.

Weitere Informationen zu Angereicherten Aufnahmen siehe Digitalisate: Angereicherte Aufnahmen.

Feldstruktur und Suchbarkeit

MARCSorted ascending Indikator Subfeld Inhalt (Nicht) Wiederholbar Suchbarkeit in Alma - Suchindex
506 0#   Keine Beschränkungen   Open Access (siehe Anmerkung)
506 1#   Mit Beschränkungen    
506   $$a Angaben über Zugriffsbedingungen NW  
506   $$f Standardisierte Terminologie zur Zugangsbeschränkung W Open Access (siehe Anmerkung)
506   $$g Verfügbarkeitsdatum (JJJJ-MM-TT) W  
506   $$q Supplying agency NW  
506   $$2 Quelle des Begriffs, der in Subfeld $$f verwendet wird NW Open Access (siehe Anmerkung)
Anmerkung zur Suchbarkeit in Alma: Im Suchindex "Open Access" können bei Auswahl "ja" jene Datensätze abgefragt werden, bei denen die Kategorie 506 0# mit $$f Unrestricted online access $$2 star belegt ist.

Keine Beschränkungen → Free to read

Liegt eine kostenfreie Ressource vor (z. B. elektronische Artikel, E-Books, E-Journals), so kann in MARC 506 eine entsprechende Anmerkung in standardisierter Form erfasst werden.
Dabei muss der erste Indikator mit dem Wert 0 und die Subfelder f und 2 mit normierten Inhalten belegt werden.

Beispiel:
506 0# $$f Unrestricted online access $$2 star
„star“ ist der Code für Standardized terminology for access restriction.

In welchen Fällen wird diese standardisierte Anmerkung in MARC 506 erfasst?

Diese Anmerkung kann generell bei ALLEN kostenfrei zugänglichen elektronischen Ressourcen erfasst werden. Bei elektronischen Zeitschriften allerdings nur, wenn die gesamte Zeitschrift bzw. alle Hefte frei verfügbar sind.
Liegen zusätzlich Informationen zu einer CC-Lizenz vor, müssen diese in Kategorie 540 Anmerkung zu Benutzungs- und Vervielfältigungsbedingungen angegeben werden.

Wird eine kostenfrei zugängliche, monografische, elektronische Ressource mittels Angereicherter Aufnahme (= als Volltext-Anreicherung bei einem Print-Datensatz) katalogisiert und es soll eine standardisierte OA-Kennzeichnung ähnlich zu jener in MARC 506 erfasst werden, wird der Access-Status als Angabe bei der URL eingetragen, mit dem Wert "0" (null) für "Open access" in MARC 856 $$7.
Angaben in MARC 506 müssen sich auf die im Datensatz beschriebene Ressource beziehen. Das wäre bei Angereicherten Aufnahmen die Print-Ressource und nicht die Volltext-Anreicherung.

Was bewirkt diese Angabe in MARC 506 in Alma bzw. Primo?

In Alma:
In Alma wird bei Belegung des Feldes 506 wie im Beispiel oben angeführt, ein Open Access-Icon in der Kurzanzeige generiert.

9e9ada6a4d362c3615774f36b35990d4.png

In Primo:
Um den Nutzern gegenüber den Begriff „Open Access“ nicht undifferenziert für sämtliche kostenfreien Ressourcen anzuwenden, hat man sich im OBV darauf geeinigt, dass bei Belegung des Feldes 506 wie im Beispiel oben angeführt in Primo beim Icon der weiter gefasste Text „Free to read (incl. Open Access)“ erzeugt werden soll.

e17e74b3caf3ca09366177aadc197bb3.png

Mit Beschränkungen

Generell wird bei dauerhaft bzw. zur Gänze lizenzpflichtigen elektronischen Ressourcen auf die Erfassung einer Anmerkung zu den Zugangsbeschränkungen in 506 verzichtet. Informationen zu Lizenzen werden in diesen Fällen in den lokalen IZs bzw. ggf. konsortial verwaltet.

Wenn in 506 Angaben zu vorliegenden Zugangsbeschränkungen gemacht werden, wird der erste Indikator 1 vergeben. In Subfeld a wird dabei eine frei formulierte Anmerkung erfasst. In Subfeld g wird das Datum erfasst, an dem sich der Zugriffsstatus ändert.

Dies könnte z. B. angewendet werden, wenn ein elektronischer Artikel nach Ablauf einer gewissen Sperrfrist (Embargo) kostenfrei verfügbar ist. Dabei muss man allerdings bedenken, dass die Daten nach Ablauf einer Sperrfrist korrigiert werden müssten, was derzeit nur intellektuell und nicht automatisch erfolgen kann.

Generell gilt: Liegt ein Embargo vor, sollen die entsprechenden Aufsatz-Metadaten erst nach Ablauf der Embargo-Frist in die NZ eingespielt werden.
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